1. Geltung
Lieferungen und Leistungen der Firma Geiger GmbH, Ruggen 1, 88267 Vogt
(im folgenden >Lieferant< genannt) erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Entgegennahme eines Angebotes, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber bei Erteilung eines Auftrages oder der Entgegennahme einer Leistung des Lieferanten erkennt der Vertragspartner an, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten sollen.
Die einmal vereinbarten Geschäftsbeziehungen des Lieferanten gelten auch für zu-
künftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.
1.2 Ein Schweigen des Lieferanten auf anderslautende Geschäftsbedingungen des Be-
stellers bedeutet kein Einverständnis mit deren Geltung; deren Einbeziehung in das
Vertragsverhältnis wird hiermit widersprochen. Jede Abweichung von den Bedingun-
gen des Lieferanten gilt als Ablehnung des Auftrages, eine dennoch - auch unter
Vorbehalt - erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den Be-
dingungen des Lieferanten.
1.3 Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten abweichende Bedin-
gungen können nur mit der Geschäftsleitung des Lieferanten vereinbart werden und
werden andernfalls erst mit schriftlicher Bestätigung durch diese wirksam.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
2.1 Alle Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend. Aufträge, Vereinbarungen und
Preise werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung bindend.
2.2 Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen
Erklärungen maßgebend. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzun-
gen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des
Lieferanten.
Die Lieferungsmöglichkeit bleibt zu Gunsten des Lieferanten vorbehalten.
2.4 Falls nichts Gegenteiliges vereinbart ist, sind auch Teillieferungen möglich, sofern
diese für den Besteller nicht wertlos und diesem zumutbar sind. Fertigungsbedingte
Mehr- oder Minderlieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig.
2.5 Werden nach Vertragsabschluss Sonderanfertigungen oder Änderungen der verein-
barten Anfertigung verlangt, so können die hierfür entstehenden Kosten gesondert
in Rechnung gestellt werden. Dasselbe gilt, sofern nachträglich technische Details
bei der Herstellung beachtet werden müssen, deren Erforderlichkeit bei Vertragsab-
schluss nicht bekannt war und die einen zusätzlichen Aufwand erfordern. Für Fahrten der Mitarbeiter des Unternehmers außerhalb des mit dem Besteller verein- barten zu fahrenden Wochenrhythmus wird eine Pauschale in Höhe von 0,50 EURO pro gefahrenem Kilometer in Rechnung gestellt.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise verstehen sich ab Betrieb des Lieferanten, zzgl. der bei Lieferung gelten-
den gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. Versicherungs-, Verpackungs- und Ver-
sandkosten.
3.2 Rechnungen für Instandsetzung- und Neuwerkzeuglieferungen sind zahlbar innerhalb
von 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.
3.3 Der Zahlungsanspruch des Lieferanten wird binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum
fällig. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Besteller in Verzug. Verzugszinsen
werden in Höhe der dem Lieferanten entstehenden banküblichen Kreditkosten be-
lastet. Für jede Mahnung werden EURO 5,00 erhoben. Dem Besteller bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass ein Verzugsschaden nicht oder in wesentlich niedrigerer
Höhe entstanden ist.
3.4 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, wird gegen ihn fruchtlos vollstreckt, geht
ein von ihm einzulösender Scheck oder Wechsel zu Protest oder wird ein Antrag
auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen gestellt,
so werden alle Rechnungsforderungen des Lieferanten sofort fällig.
3.5 Ist der Besteller Kaufmann oder gehört der Vertrag zum Betrieb eines Handelsge-
werbes, steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und Zurückbe-
haltungsrecht nicht zu. Das gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeb-
licher Mängel der Lieferung oder Leistung vor der Vollziehung der Gewährleistung
und für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.
3.6 Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an den Lieferanten geleistet werden.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt ange-
nommen. Die Annahme bleibt vorbehalten. Gerät der Besteller mit seiner Zahlungs-
verpflichtung in Verzug, sind auch die noch nicht fälligen Rechnungsbeträge sofort
zahlbar.
4. Lieferzeit
4.1 Die Lieferzeit ist nur dann als verbindlich anzusehen, wenn dies ausdrücklich be-
stätigt worden ist. Der Besteller ist in jedem Falle verpflichtet, dem Lieferanten eine
angemessene Nachlieferfrist (mindestens 15 Tage) schriftlich zu bewilligen.
4.2 Unvorhersehbare Hindernisse, Fälle von höherer Gewalt, Schwierigkeiten in der
Materialbeschaffung usw. entbinden den Lieferanten von der Innehaltung der ver-
einbarten Lieferfristen. Diese sind nach der Behebung der Hindernisse usw. neu zu
vereinbaren, wobei die voraussichtliche Auslieferungsmöglichkeit des Lieferanten
terminbestimmend ist.
5. Rücktrittsvorbehalt
5.1 Der Lieferant kann vom Vetrag zurücktreten, wenn über die Vermögensverhältnisse
oder die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners im nachhinein ungünstige Umstände
bekannt werden.
5.2 Dies gilt insbesondere bei Zahlungseinstellung, fruchtlose Zwangsvollstreckung,
Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels, Vergleich-
und Konkursantragstellung.
6. Gefahrübergang und Versand
6.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung ver-
einbart worden ist und sobald die Lieferung im Betrieb des Lieferanten für den Be-
steller bereitgestellt ist. Bei vereinbarter Versendung, sobald die betriebsbereite Sen-
dung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
6.2 Vorstehende Gefahrtragungsregelung gilt auch für Transporte, die vom Lieferanten
mit eigenen Transportmitteln durchgeführt werden. Für Schäden am Transportgut
nach Bereitstellung beim Kunden wird keinerlei Haftung übernommen.
6.3 Verpackung und Versand erfolgen - auf Kosten des Bestellers - mit der verkehrs-
üblichen Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom
Lieferanten gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert.
6.4 Verpackung wird zweckentsprechend oder handelsüblich vorgenommen. Sie wird
zum Selbstkostenpreis berechnet und kann grundsätzlich nicht zurückgenommen
werden.
6.5 Der Lieferant haftet für Schäden infolge verzögerter Lieferung nur, soweit er dies zu
vertreten hat.
7. Verzug und Unmöglichkeit
7.1 Schadenersatz wegen Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung schuldet der Lie-
ferant nur dann, wenn im Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
7.2 Die gesetzlichen Rechte des Bestellers, sich vom Vertrag zu lösen, bleiben unberührt.
8. Gewährleistungsansprüche
8.1 Alle diejenigen Lieferungen oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferanten unent-
geltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die infolge eines vor
dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Be-
arbeitung oder Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung, un-
brauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beieinträchtigt wurde.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu untersu-
chen. Ist der Besteller Kaufmann, so muss er dem Lieferanten binnen einer Aus-
schlußfrist von einer Woche die festgestellten Mängel unter Angabe der konkreten
Beanstandung schriftlich mitteilen. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der
Übergabe, bei verdeckten Mängeln mit der Entdeckung. Für Nicht-Kaufleute gilt
eine Rügefrist von zwei Wochen für offene Mängel. Verstreicht die Rügefrist, so
sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
8.3 Mißlingt die Nachbesserung (Ersatzlieferung), wird sie nicht in angemessener Frist
erbracht, wird sie verweigert, oder schlägt sie aus anderen Gründen fehl, kann der
Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) verlangen.
8.4 Die Haftung des Lieferanten ist in jedem Lieferungsfall der Höhe nach durch den Ver-
kaufswert des jeweils einzelnen Liefergegenstandes begrenzt. Darüberhinausgehen-
de Ansprüche, insbesondere für Folgeschäden, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Lieferanten gelten die ge-
setzlichen Bestimmungen.
8.5 Die Gewährleistungspflicht für alle Lieferungen oder Leistungen beträgt 6 Monate,
soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
8.6 Soweit es wegen der Abwicklung der Geschäftsverbindung auf ein Vertretenmüssen
des Lieferanten ankommt, so hat er nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu ver-
treten.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle gelieferten Waren und der Erlös bleiben Eigentum des Lieferanten, bis zur
vollständigen Bezahlung seiner sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund und ob der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt
ist. Bei laufender Rechnung gilt das Eigentum als vorbehaltene Sicherung für die
Saldoforderung des Lieferanten.
9.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu
übereignen; im Falle der Pfändung der gelieferten Waren ist er verpflichtet, den
Vollzugsbeamten auf das Eigentumsrecht des Lieferanten aufmerksam zu machen
und diesem selbst von der Pfändung durch eingeschriebenen Brief Kenntnis zu
geben.
9.3 Bei Vergleichsverfahren oder bei Konkursen gilt das Aussonderungsrecht im Sinne
des § 47 insbesondere an Ware und Erlös als vereinbart. Kommt der Besteller seinen
Verbindlichkeiten nicht nach und macht der Lieferant den Eigentumsvorbehalt geltend
so kann in keinem Falle eingewendet werden, dass der Liefergegenstand zur Auf-
rechterhaltung des Gewerbes dienen müsse.
9.4 Eine Pfändung der gelieferten Gegenstände durch den Lieferanten gilt nicht als Ver-
zicht auf den Eigentumsvorbehalt und den Herausgabeanspruch. Übersteigt der
Wert der zur Sicherung dienenden unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstän-
de die Gesamtforderung der Lieferungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferant auf
Verlangen des Bestellers insoweit zur Übertragung verpflichtet.
10. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
10.1 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Sachen weiter zu veräußern, es sei denn, dass
der Lieferant dies genehmigt hat. Veräußert der Besteller die gekaufte Ware an
einen Dritten, so tritt an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums die Kaufpreisfor-
derung des Bestellers gegenüber dem Dritten.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, eine Weiterveräußerung dem Lieferanten unverzüglich
anzuzeigen und den gleich aus welchem Rechtsgrund erhaltenen Gegenwert unver-
züglich an den Lieferanten weiterzuleiten. Eine Vermischung des erhaltenen Entgel-
tes mit eigenen Geldern des Bestellers ist nicht zulässig. Übersteigt der Wert der
zur Sicherung dienenden unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände die
Gesamtforderung des Lieferanten um mehr als 20 %, so ist dieser auf Verlangen
des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen sowie Gerichtsstand ist der Ort
des Lieferanten-Betriebssitzes - nämlich -Ravemsburg-
11.2 Es besteht Einigkeit darüber, dass diese Vereinbarung auch bei Wechsel- und
Scheckklagen und für Klagen aus dem Eigentumsrecht gilt.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit einer Bestimmung oder mehrerer Be-
stimmungen dieser Geschäftsbedingungen führt nicht zur Unwirksamkeit oder Un-
anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen.
12.2 Die unwirksame oder unanwendbare Bestimmung ist durch eine Regelung zu er-
setzen, die ihr wirtschaftlich entspricht.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind empfohlen vom :
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